Die einzelnen gesetzlichen Urlaubsabgeltungsregelungen sind nicht abdingbar. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 JArbSchG bezüglich der Abgeltungsregelung das BUrlG (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für Wehr- und Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 4 Abs. 3 ArbPlSchG, § 78 ZDG), nach dem der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaubsanspruch abzugelten hat, sofern das Arbeitsverhältnis während oder direkt nach der Dienstzeit endet. Nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn während oder nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beendet wird (§ 17 Abs. 3 BEEG). Zu beachten ist, dass die Übertragungszeit nach dem BEEG auf das laufende und das kommende Urlaubsjahr erweitert ist, sodass bezüglich der Verfallfrist eine der tarifvertraglichen Regelungen des TVöD vorgehende Sonderregelung besteht (§ 17 Abs. 2 BEEG).[1]

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