Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 5 TVöD-K/-TVöD-B).
Bezüglich der Voraussetzungen der Wechselschichtarbeit und der Abgrenzung zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 3.1.1.1 Buchst. d)) verwiesen.
Die Zulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit wird damit in erster Linie Beschäftigten gewährt, die regelmäßig in festen Schichten arbeiten, vertretungsweise oder vorübergehend aber in Wechselschicht eingesetzt sind.
Vertreten wird, dass die Zulage für die stundenweise Wechselschicht- oder Schichtarbeit nur zustehe, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B auch in der Person des Vertreters bzw. vorübergehend in Wechselschicht eingesetzten Beschäftigten erfüllt sind. Zumindest einen vollständigen Monat müsse der Beschäftigte in Wechselschicht gearbeitet haben.
Die Zahlung der stundenweisen Zulage setzt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B voraus, dass der Beschäftigte "Wechselschichtarbeit leistet" – wenn auch nicht ständig. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter nach einem Schichtplan eingesetzt ist, bei dem der Beschäftigte "längstens" nach Ablauf eines Monats erneut zu 2 Nachtschichten herangezogen wird. Die Vorschrift verlangt damit, dass der Beschäftigte erneut – also während seiner Vertretungszeit mindestens zweimal – zur Nachtschichtfolge herangezogen wird. Für das Erfordernis, dass mindestens einmal der Monatszeitraum erfüllt sein müsse, gibt es im Tarifwortlaut dagegen keine Anhaltspunkte.
Eine Mitarbeiterin arbeitet aus Gründen der Kindererziehung regelmäßig nur in der Frühschicht. Zur Vertretung einer erkrankten oder in Urlaub befindlichen Kollegin wird sie vorübergehend für die Dauer von 3 Wochen in Wechselschichtarbeit eingesetzt. Der Schichtplan sieht einen kurzen Wechsel zwischen den verschiedenen Schichten vor, sodass die Mitarbeiterin in der ersten und der dritten Woche jeweils 2 Nachtdienste leistet.
Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit. Sie ist nach einem Schichtplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats – hier sogar bereits nach 2 Wochen – erneut zu 2 Nachtschichten herangezogen wird.
Die Mitarbeiterin erhält für alle in Wechselschicht geleisteten Stunden – auch für die in ihrer üblichen Frühschicht geleisteten Arbeitsstunden – die Zulage von jeweils 0,63 EUR.
- Höhe der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit
Leistet ein vollbeschäftigter Mitarbeiter einen ganzen Monat lang nicht ständige Wechselschichtarbeit, so ist der aufgrund der stundenweise zu berechnenden Zulage zu zahlende Betrag regelmäßig etwas höher als die in einem Monatsbetrag festlegte Zulage für ständige Wechselschichtarbeit (105 EUR).
Beispiele:
Der Beschäftigte in einer Pflege- und Betreuungseinrichtung im Tarifgebiet West leistet im Januar 169,6 Stunden nicht ständige Wechselschichtarbeit (39 Wochenstunden × 4,348). Der Beschäftigte hat Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 106,85 EUR. Im Tarifgebiet Ost ergibt sich eine Zulage von 109,56 EUR (40 Wochenstunden × 4,348 × 0,63 EUR).
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Berechnung im konkreten Einzelfall nicht die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächlich geleisteten Stunden maßgebend sind.
Zwar mag die Höhe der stundenweise zu zahlenden Zulage bei Schaffung des neuen Tarifrechts 2005 aus der in einem Monatsbetrag festgelegten Zulage für ständige Wechselschichtarbeit abgeleitet worden sein (im TVöD-VKA bis 30.6.2008: 105 EUR dividiert durch 167,4 Monatsstunden = 0,63 EUR pro Stunde). Dies hat jedoch heute keine praktische Bedeutung mehr: Die Höhe der für nicht ständige Wechselschichtarbeit zu zahlenden Zulage ist in § 8 TVöD in einem EUR-Betrag festgelegt. Dieser Betrag wurde auch bei Erhöhung der Wochenarbeitszeit im TVöD-VKA nicht verändert.