Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben im Zusammenhang mit den Eingruppierungsvorschriften von Beschäftigten in der Pflege und Leitenden Beschäftigten in der Pflege Zulagen für bestimmte Erschwernisse geregelt. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt XI. Teil B der Entgeltordnung VKA enthält die Anspruchsvoraussetzungen für die sog. Pflegezulagen. Die Vorschriften gelten sowohl für ab dem 1.1.2017 neu eingestellte Beschäftigte als auch für Beschäftigte, die zum 1.1.2017 in die neue Entgeltordnung übergeleitet wurden.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1.1.2017 fand sich die Anspruchsgrundlage in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und 1a zur Anlage 1b BAT. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ galten bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22 ff. BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung (= Anlage 1a und Anlage 1b) über den 30.9.2005 hinaus fort, und zwar auch für nach Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 neu eingestellte Beschäftigte.

Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt XI., Ziffer 1, Teil B der Entgeltordnung VKA erhalten Pflegefachkräfte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt XI., Ziffer 1, Teil B der Entgeltordnung VKA erhalten Pflegefachkräfte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 EUR, wenn und solange sie die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend ausüben z. B. bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder -stationen untergebracht sind.
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen    Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden.

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/ Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage in Höhe von 1,80 EUR für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht (Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt XI. Ziffer 1, Teil B der Entgeltordnung VKA).

Leitende Beschäftigte in der Pflege

Der Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zu Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) besteht, wenn alle dem Gruppenleiter bzw. dem Teamleiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegekräfte Anspruch auf die jeweilige Zulage haben (Protokollerklärung zu Abschnitt XI., Ziffer 2 – Leitende Beschäftigte in der Pflege, Teil B der Entgeltordnung VKA).

Teilzeitkräfte erhalten die Pflegezulage anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit.[1]

[1] BAG, Urteil v. 10.2.1999, 10 AZR 711/98.

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