1 Einleitung

Neben dem Entgelt im engeren Sinne werden den Beschäftigten Zulagen unterschiedlichster Art und Höhe gewährt.

Nachfolgend werden nach einem kurzen Überblick

  • zunächst die für Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen einheitlich geregelten Zulagen dargestellt (Ziffer 3),
  • anschließend die nur für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser relavanten Zulagenregelungen (Ziffer 4)
  • sodann die ausschließlich für den Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen geltenden Zulagenregelungen (Ziffer 5) und
  • zuletzt Zulagen, die aufgrund von Übergangsvorschriften weiter gewährt werden (Ziffer 6).

2 Überblick über die Zulagen

2.1 Zulagen im TVöD

Der TVöD enthält Regelungen z. B. zu

  • Entgeltgruppenzulagen: Beschäftigte im Rettungsdienst, die in Entgeltgruppe 4 (Teil B Abschn. XXII Ziffer 1 der Entgeltordnung VKA) eingruppiert sind, erhalten eine Entgeltgruppenzulage i. H. v. 2,3 Prozent
  • Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5 und 6)
  • Leistungszulagen und Leistungsprämien (§ 18)
  • Zulagen für die vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit (§ 14)
  • Zulagen bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit (§§ 31, 32)
  • an die Tätigkeit geknüpfte Zulagen, z.B. Pflegezulagen, Heimzulagen (Protokollerklärungen in der Entgeltordnung)
  • Funktionszulagen z.B. für Ärzte (§ 15 Abs. 2.2 bis 2.5)

2.2 Zulagen im Übergangsrecht

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht zum 1.10.2005 auf den TVöD übergeleitet wurde, sieht der TVÜ im Rahmen eines Übergangsrechts die Weitergewährung bestimmter Funktionszulagen vor.

  • Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Fachvorarbeiterzulagen

    Aufgrund des Fortgeltens der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse (§ 29 Abs. 2 TVÜ-VKA) bleiben die Regelungen zur Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Fachvorarbeiterzulage bestehen. Die Zulage steht nach dem persönlichen Geltungsbereich der Regelung derzeit nur Beschäftigten mit handwerklich geprägten Tätigkeiten zu. Die Zulagen sind dynamisch ausgestaltet und erhöhen sich entsprechend bei allgemeinen Entgelterhöhungen.

  • Meister-, Techniker-, Programmiererzulagen

    Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD VKA bzw. Bund ist die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen.

    Nur für Bestandsfälle gilt Bestandsschutz, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA, § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund). Bei einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung entfällt die Zulage (§ 29b Abs. 4 TVÜ-VKA).[1]

Nach § 11 TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht zum 1.10.2005 auf den TVöD übergeleitet wurden, bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile. Das bei den Kommunen und beim Bund bis 30.9.2005 gültige Tarifrecht sah familienbezogene Vergütungsbestandteile vor. Für am Stichtag bei der Vergütungszahlung berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfassenden Ausführungen im Beitrag Ortszuschlag, kinderbezogene Entgeltbestandteile verwiesen.

Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht BAT zum 1.10.2005 auf den TVöD übergeleitet wurde, haben unter Umständen noch Anspruch auf den Strukturausgleich. Der Strukturausgleich ist ein Entgeltbestandteil, der seine Grundlage in der Überleitung der Beschäftigten aus dem früheren Tarifrecht BAT in das Entgeltsystem des TVöD hat. Mit dem Strukturausgleich sollen Vergütungserwartungen aus dem früheren Vergütungssystem, die sich aufgrund des Inkrafttretens des TVöD nicht mehr realisieren lassen, ausgeglichen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beitrag Strukturausgleich verwiesen.

Die Tarifvertragsparteien hatten bei Verabschiedung des TVöD noch nicht abschließend über das Schicksal der sog. ergänzenden Tarifverträge entschieden. Vorgesehen war, dass eine Regelung diesbezüglich bis zum 30.6.2006 erfolgt (Protokollerklärung zu § 36 TVöD). Zu beachten sind die – im Verhältnis zur Protokollerklärung zu § 36 TVöD vorrangigen – Bestimmungen des TVÜ. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA/Bund ersetzen der TVöD und TVÜ den BAT/BAT-O/BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O sowie die ‹ergänzenden Tarifverträge› nur, soweit im TVÜ oder TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Abs. 2 TVÜ-VKA bestimmt, dass die von den einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen landesbezirklichen Tarifregelungen hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 (mit Verlängerungsoption) an den TVöD anzupassen sind. Bis zu einer Entscheidung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien gelten diese Tarifverträge weiter, bei fehlender Anpassung oder Kündigung auch über den 31.12.2...

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