1 Einleitung
1.1 Zulagenregelungen im TV-L
Neben dem Entgelt im engeren Sinne werden den Beschäftigten Zulagen unterschiedlichster Art und Höhe gewährt.
Der TV-L enthält Regelungen z. B. zu
- Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 7 und 8)
- Zulagen für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit (§ 14)
- Zulagen bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit (§§ 31, 32)
- Leistungszulagen und Leistungsprämien für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40 Nr. 6 zu § 18; die allgemeine Vorschrift zum Leistungsentgelt in § 18 TV-L wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 gestrichen)
- Entgeltgruppenzulagen (Entgeltordnung zum TV-L), z. B. für Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt sind (Anlage A – Entgeltordnung zum TV-L, Teil II Ziffer 18)
- an die Tätigkeit geknüpfte Zulagen, z.B. Pflegezulagen, Zulagen im Kampfmittelbeseitigungsdienst (§ 51 Nr. 2)
- Funktionszulagen, z.B. Vorarbeiterzulagen (Anlage F, III. zum TV-L)
- Feuerwehrzulagen (§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg Nr. 2 )
- Theaterbetriebszulagen nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag (§ 45 Nr. 4 Abs. 5)
- Gefahrenzulagen
- Angleichungszulage für Lehrkräfte (Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte, ab 1.1.2019 105,00 EUR, näher Beitrag "Lehrkräfte".
1.2 Zulagen im Übergangsrecht
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht zum 1.11.2006 auf den TV-L übergeleitet wurde, sieht der TVÜ im Rahmen eines Übergangsrechts die Weitergewährung bestimmter Zulagen vor.
Nach § 11 TVÜ-Länder haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht zum 1.11.2006 auf den TV-L übergeleitet wurden, bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile. Das bei den Ländern bis 31.10.2006 gültige Tarifrecht sah familienbezogene Vergütungsbestandteile vor. Für am Stichtag bei der Vergütungszahlung berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfassenden Ausführungen im Beitrag "Ortszuschlag, kinderbezogene Entgeltbestandteile" verwiesen.
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht BAT zum 1.11.2006 auf den TV-L übergeleitet wurde, haben unter Umständen noch Anspruch auf den Strukturausgleich. Der Strukturausgleich ist ein Entgeltbestandteil, der seine Grundlage in der Überleitung der Beschäftigten aus dem früheren Tarifrecht BAT in das Entgeltsystem des TV-L hat. Mit dem Strukturausgleich sollen Vergütungserwartungen aus dem früheren Vergütungssystem, die sich aufgrund des Inkrafttretens des TV-L nicht mehr realisieren lassen, ausgeglichen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beitrag "Strukturausgleich" verwiesen.
Die Tarifvertragsparteien hatten bei Verabschiedung des TV-L noch nicht abschließend über das Schicksal der sog. ergänzenden Tarifverträge entschieden. § 36 TV-L regelt, dass die in der Anlage 1 TVÜ-L Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen fort gelten, soweit im TVÜ-L, in den zugehörigen Anlagen oder im TV-L nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Zu beachten sind die – im Verhältnis zur Anlage 1 TVÜ-L Teil C vorrangigen – Bestimmungen des TVÜ-L. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-L ersetzen der TV-L und TVÜ-L den BAT/BAT-O/MTArb sowie die ‹ergänzenden Tarifverträge› nur, soweit im TVÜ-L oder TV-L nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
So sind z.B. Programmierer- und Meisterzulagen nach den Bestimmungen des Zulagen-TV vom 17.5.1982 weiterhin zu zahlen (näher unten Ziffer 9.1).
§ 2 Abs. 2 TVÜ-L bestimmt, dass die von den einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossenen landesbezirklichen Tarifregelungen hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen sind. Bis zu einer Entscheidung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien gelten diese Tarifverträge weiter, bei fehlender Anpassung oder Kündigung auch über den 31.12.2006 hinaus.
Damit sind zum Beispiel weiterhin Zulagen zu gewähren
nach dem bis zum Inkrafttreten der landesbezirklichen Regelungen zum TV-L weitergeltenden § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT
- Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen
nach dem auch nach dem 31.10.2006 zunächst noch gültigen § 56 BAT
- Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Keine Weiterführung von Funktionszulagen aus dem früheren Tarifrecht
Nach Inkrafttreten des TV-L besteht kein Anspruch auf Funktionszulagen, soweit deren Fortgewährung nicht ausdrücklich normiert ist. Dies hat das BAG zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen klargestellt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des TVÜ ersetzt der TV-L in Verbindung mit dem TVÜ die bisherigen Tarifverträge (einschließlich Anlag...