Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD können die Zeitzuschläge auf Wunsch der/des Beschäftigten in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche (§ 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD).
Voraussetzung für die Faktorisierung ist, dass
- ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD eingerichtet ist (Einzelheiten siehe Stichwort "Arbeitszeitkonto") und
- die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse die Faktorisierung zulassen.
Im Fall der Faktorisierung werden gutgeschrieben für die geleistete Stunde als solche 60 Minuten und hinsichtlich des Zeitzuschlags für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1–9 | 18 Minuten pro geleisteter Überstunde |
in den Entgeltgruppen 10–15 | 9 Minuten pro geleisteter Überstunde. |
Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.
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