§ 6.1 TVöD-K und TVöD-B enthält Regelungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

  • Nach § 6.1 Abs. 1 der Vorschrift wird die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
  • Nach § 6.1 Abs. 2 vermindert sich für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche vorsieht, die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (sog. Sollzeitabzug für Feiertage).

Die zuerst geschilderte Regelung gilt für Beschäftigte, die nicht in einem 7 Tage pro Woche durchlaufenden Wechselschicht- oder Schichtplan eingesetzt sind. Die Arbeitsbefreiung wird nur den am Feiertag tatsächlich eingesetzten Beschäftigten gewährt.

 
Praxis-Tipp

Arbeiten Beschäftigte – z. B. teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter in einer Krankenhausküche – zwar auch an Samstagen und Sonntagen, leisten diese aber keine Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 TVöD, so erfolgt kein Sollzeitabzug für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage![1] Eine solche Regelung besteht nur – wie nachfolgend dargestellt – für die in Wechselschicht- oder Schichtdienst eingesetzten Beschäftigten.

Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT, die einen Sollzeitabzug für Wochenfeiertage vorsieht, findet in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen keine Anwendung. Sie wird durch die spezielle Vorschrift des § 6.1 TVöD-K und TVöD-B verdrängt, die einen Sollzeitabzug nur bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gewährt.

In der Regelung liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Beschäftigte, die zwar an allen Wochentagen – jedoch nicht in Schichtarbeit – eingesetzt sind, werden durch die Regelung nicht schlechter gestellt als Beschäftigte, die zwischen Montag und Freitag nicht an allen 5 Tagen arbeiten. Auch bei Letztgenannten wirkt sich ein Feiertag an einem arbeitsfreien Tag nicht auf die monatlich zu leistende Arbeitszeit aus. Im Übrigen sind Beschäftigte, die Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten, stärker belastet, sodass die Unterscheidung zum dort vorgesehenen Sollzeitabzug sachlich gerechtfertigt ist.

Sollzeitabzug bei regelmäßig Wechselschicht oder Schichtarbeit Leistenden

Der Sollzeitabzug bei regelmäßig Wechselschicht und Schichtdienst Leistenden nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K und TVöD-B ist allen Beschäftigten zu gewähren, die an dem betreffenden Wochenfeiertag arbeiten müssen oder dienstplanmäßig frei haben.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) sieht zwei Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit vor, und zwar

 
  • ohne Freizeitausgleich
135 %
  • mit Freizeitausgleich
 35 %

Bei dem Sollzeitabzug nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K bzw. TVöD-B in Höhe von einem Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um einen sog. institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD.

Der im Rahmen des Sollzeitabzugs gewährte Freizeitausgleich muss nicht den gleichen zeitlichen Umfang haben wie die am Feiertag tatsächlich geleistete Arbeit. Bei Sollzeitabzug steht für die am Feiertag geleistete Arbeit stets nur der Zuschlag von 35 % – und nicht der Zuschlag von 135 % – zu.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die im Schichtdienst an 7 Tagen der Woche eingesetzte Pflegekraft arbeitete am 3. Oktober 2005, der auf einen Montag fiel, dienstplanmäßig 10 Stunden. Der Arbeitgeber hatte bei Erstellung des Dienstplans die Sollarbeitszeit für den Monat Oktober um 7,7 Stunden (bei 38,5 Wochenstunden) bzw. 7,8 Stunden (bei 39 Wochenstunden) vermindert und die verbleibende Sollzeit auf die Arbeitstage des Monats Oktober verteilt, sodass am Monatsende die Ist- und die Sollstunden gleich hoch waren.

Die Mitarbeiterin hat auf einen Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit in Höhe von 135 % geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen.

Die Arbeitszeitreduzierung über den Sollzeitabzug stellt einen Freizeitausgleich dar. Dem steht nicht entgegen, dass auch die Beschäftigten einen Sollzeitabzug erhalten, die an dem Feiertag dienstplanmäßig frei haben. Letztere sollen ersatzweise ebenfalls in den Genuss des Feiertags kommen und damit den nur an Werktagen arbeitenden Beschäftigten, die am Feiertag frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich muss nicht den gleichen zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich über den Sollzeitabzug wird der Vorschrift...

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