Soweit der Zeitzuschlag in Von-Hundert-Sätzen festgelegt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K und TVöD-B), errechnet sich der Zeitzuschlag aus dem

Zitat

auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Basis für die Berechnung des Zeitzuschlags ist ausschließlich das Tabellenentgelt der Stufe 3.

 
Der Monatsbetrag wird zur Berechnung des Stundenentgelts dividiert durch
  • im Bereich TVöD-VkA, Tarifgebiet West, Sparte Verwaltung sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen
169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39)
  • im Bereich TVöD-VkA, Tarifgebiet West, Sparte Krankenhäuser (ausgenommen Baden-Württemberg)
167,4 Monatsstunden (= 4,348 × 38,5)
  • im Bereich TVöD-VkA, Tarifgebiet West, Sparte Krankenhäuser in Baden-Württemberg seit 1.5.2006
169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39)
  • im Bereich TVöD-VkA, Tarifgebiet Ost
173,9 Monatsstunden (= 4,348 × 40)
  • im Bereich TVöD-Bund
169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39).
 
Wichtig

Die Zeitzuschläge sind für sämtliche Beschäftigte innerhalb einer Entgeltgruppe gleich hoch. Individuelle Entgeltmerkmale – wie z. B. die Höhe des Entgelts aus der individuellen Entgeltstufe - sind für die Zeitzuschlagsberechnung unerheblich!

Für die Höhe des Stundenentgelts sind die Verhältnisse im Monat der Ableistung der Überstunden, der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit usw. entscheidend. § 24 TVöD regelt ausdrücklich, dass die Zeitzuschläge im Monat der Ableistung der Dienste entstehen und lediglich der Fälligkeitszeitpunkt auf den übernächsten Monat hinausgeschoben ist. Damit sind die Zeitzuschläge auf der Basis der Umstände des "Leistungsmonats" zu berechnen. Zwischen der Ableistung der Dienste und der Auszahlung der Zeitzuschläge eintretende Entgelterhöhungen, z. B. durch Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen, sind für die Berechnung der Zeitzuschläge unerheblich.

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