Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung klargestellt, dass bei Arbeitsleistungen außerhalb des Aufenthaltsorts jeder einzelne Einsatz für sich betrachtet und aufgerundet wird.
Die Rufbereitschaft umfasst eine Zeit von Montag 19 Uhr bis Dienstag 19 Uhr. Der Beschäftigte wird während dieser Zeit außerhalb seines Aufenthaltsortes zu folgenden Arbeitsleistungen herangezogen:
- von 20.10 Uhr bis 20.40 Uhr (inklusive Wegezeit)
- von 22.30 Uhr bis 23.05 Uhr (inklusive Wegezeit)
- von 3.20 Uhr bis 4.10 Uhr (inklusive Wegezeit).
Der Beschäftigte wurde drei Mal zur Arbeitsleistung herangezogen und zwar mit einer Arbeitsleistung inklusive Wegezeit von 30, 35 und 50 Minuten. Es ist jede Arbeitsleistung inklusive der Wegezeit auf die volle Stunde zu runden, so dass der Beschäftigte zusätzlich zur Pauschale drei Stunden mit dem Entgelt für Überstunden und eventueller Zeitzuschläge vergütet erhält.
Das BAG entschied bereits zur Auslegung der früheren Fassung des § 8 Abs. 3, dass eine solche Rundungsregelung nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt, auch wenn je nach Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze die Rundung für den einzelnen Beschäftigten mehr oder weniger günstig ausfällt. Die - nicht rechnerischen Regeln folgende großzügige - Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD führt dazu, dass sowohl dann, wenn in der Rufbereitschaft 59 Minuten einer angefangenen Stunde gearbeitet worden sind, als auch dann, wenn in einer angefangenen Stunde nur eine Minute gearbeitet wurde, eine Rundung auf die volle Stunde vorzunehmen ist. "Diese Regelung mag von einzelnen Personen als ungerecht empfunden werden, sie ist jedoch frei von Willkür", so das BAG wörtlich in seiner Entscheidung vom 24.9.2008. Die Zweckmäßigkeit einer Tarifregelung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Bei der Aufrundung kommt es jeweils auf die Zeitstunde an.
Der Beschäftigte wird während der Rufbereitschaft von 8.50 Uhr bis 9.30 Uhr – also für die Dauer von 40 Minuten – außerhalb seines Aufenthaltsortes zur Arbeit herangezogen. Gutgeschrieben wird eine Stunde (und nicht zwei Stunden, es handelt sich nicht um zwei ‹angefangene› Stunden).
Die aufgerundete Arbeitsleistung einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft um Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 bzw. Abs. 8 TVöD handelt. Es kommt nicht darauf an, dass durch die Arbeit während der Rufbereitschaft die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Für die Zeit der Rufbereitschaft als solche werden Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 nicht gezahlt. Für die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft – die Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten – werden jedoch die weiteren Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 – z. B. für Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit – gewährt (§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD). Die Zeitzuschläge werden nach § 8 Abs. 1 jedoch nur ‹für die tatsächliche Arbeitsleistung› innerhalb der Rufbereitschaft während der genannten Zeiten gezahlt, nicht für die Rundungszeiten.
Zur "tatsächlichen Arbeitsleistung" gehören während der Rufbereitschaft jedoch auch die notwendigen Wegezeiten. Mit Urteil vom 20.8.2014 hat das BAG mit Verweis u.a. auf die bereits zuvor in diesem Werk vertretene Auffassung (vgl. Rn. 16 des Urteils mit Bezug auf die frühere Ziffer 4.1.2.2) entschieden, dass Feiertags-, Samstags-, Sonntags-, Nachtzuschläge, Zuschläge für 24./31.12. auch für die während der Rufbereitschaft erforderliche Wegezeit zu zahlen sind. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung sowie dem Regelungszweck.
"Arbeitsleistung" im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 4 sind nicht nur der innerhalb der Rufbereitschaft erfolgende Einsatz z.B. in der Einrichtung, sondern auch die erforderlichen Wegezeiten. Für diese Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsortes werden nach Aufrundung das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge bezahlt. Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die Zeitzuschläge nur die Rundungszeiten, weil es sich hierbei nicht um tatsächliche, sondern fiktive Arbeitszeiten handelt. Zwar zählt der Weg von der Wohnung des Beschäftigten bis zur Arbeitsstelle grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die mit einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft verbundenen erforderlichen Wegezeiten als vergütungspflichtige Erschwernisse angesehen. Die Arbeitsleistung des Beschäftigten innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz in der Einrichtung, sondern tatsächlich bereits mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts und dem Weg zur Arbeitsstelle und endet erst nach der Rückkehr des Beschäftigten an den Aufenthaltsort.
Nur der Überstundenzuschlag ist auch für die Rundungszeit zu gewähren.
Ein Mitarbeiter der IT-Abteilung wird aufgrund akuter Computerprobleme während einer Wochenendruf...