Das Bereitschaftsdienstentgelt für Angestellte einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 46 TVöD BT-K vom 13.9.2005 in der Fassung vom 24.11.2005 (§ 46 Kapitel III Nr. 18 TVöD-Bund). Somit gelten für die Bewertung des Bereitschaftsdienstes die unter Ziffer 5.2.1, genannten und unter Ziffer 5.4 näher dargestellten Stufenzuordnungen:
- Zuordnung nach dem Maß der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen in die Stufe A bis D mit 15, 25, 40 bzw. 55 %,
- zusätzliche Bewertung des Bereitschaftsdienstes nach der Anzahl der im Kalendermonat geleisteten Bereitschaftsdienste mit 25, 35 bzw. 45 %.
Die in § 8.1 Abs. 1 TVöD-K in der seit 1.8.2006 gültigen Fassung geregelte Zuordnung zu insgesamt 3 Bewertungsstufen (60, 75, 90 %) finden somit auf Beschäftigte in Bundeswehrkrankenhäusern keine Anwendung.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird entsprechend den vorstehend genannten Bestimmungen zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit bewertet und mit dem in Anlage C (Bund) festgelegten Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 46 Kapitel III Nr. 21 TVöD-Bund). Das Bereitschaftsdienstentgelt pro Stunde in Anlage C (Bund) ist nach wie vor nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a bzw. den Kr.-Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum BAT gestaffelt, nicht nach den Entgeltgruppen des TVöD-Bund.
Für die Festlegung des Bereitschaftsdienstentgelts ist entscheidend
- für vom BAT auf den TVöD-Bund übergeleitete Beschäftigte (bis zu einer Umgruppierung) die Eingruppierung am 30.9.2005
- für nach dem 30.9.2005 eingestellte Beschäftigte und bei Übergeleiteten in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit die Vergütungsgruppe, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung bzw. der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts BAT ergeben hätte.
Die Werte in der Anlage C (Bund) wurden mit der Tarifeinigung vom 27.2.2010 entsprechend der allgemeinen Tariferhöhung angepasst, und zwar mit Wirkung ab 1.1.2010 um 1,2 %, ab 1.1.2011 um weitere 0,6 % und ab 1.8.2011 um weitere 0,5 %.
Gleichzeitig wurde für die Bereitschaftsdienstentgelte in Anlage C TVöD-Bund eine generelle Regelung zur Dynamisierung vereinbart: Die Bereitschaftsdienstentgelte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Nachdem die Bereitschaftsdienstentgelttabelle noch auf die Vergütungsgruppen des BAT verweist, die prozentualen Erhöhungen bei Tarifrunden jedoch regelmäßig nur für die TVöD-Entgeltgruppen veröffentlicht werden, ist es zukünftig zur korrekten Berechnung der Bereitschaftsdienstentgelte im Falle von Tarifänderungen notwendig, die BAT-Vergütungsgruppen den TVöD-Entgeltgruppen zuzuordnen. Als Grundlage für die Zuordnung empfiehlt sich – mangels ausdrücklicher Tarifregelung –
- hinsichtlich der vom BAT auf TVöD-Bund übergeleiteten Beschäftigten eine Zuordnung nach der in Anlage 2 TVÜ-Bund enthaltene Tabelle über die Zuordnung der BAT-Vergütungs- und BMTG-II-Lohngruppen zu den TVöD-Entgeltgruppen,
- hinsichtlich der ab 1.10.2005 eingestellten bzw. nach Überleitung höher- oder herabgruppierten Beschäftigten eine Zuordnung nach der in Anlage 4 TVÜ-Bund enthaltenen Tabelle über die Zuordnung der BAT-Vergütungs- und BMTG-II-Lohngruppen zu den TVöD-Entgeltgruppen und
- hinsichtlich der Pflegekräfte (Kr.-Vergütungsgruppen) eine Zuordnung nach der in Anlage 4 TVÜ-VKA enthaltenen Tabelle über die Zuordnung der Kr.-Vergütungsgruppen zu den TVöD-Entgeltgruppen.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes werden Zeitzuschläge nach § 8 TVöD nicht bezahlt.
Der in § 8.1 Abs. 5 TVöD-K für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern vorgesehene Zeitzuschlag von 25 % bei Bereitschaftsdienst an Feiertagen findet für die Beschäftigten in Bundeswehrkrankenhäusern keine Anwendung. Dieser Zeitzuschlag wurde erst mit der Tarifänderung zum 1.8.2006 eingeführt. § 46 Kapitel III Nr. 18 TVöD-Bund verweist für die Bundeswehrkrankenhäuser jedoch auf die Regelungen der §§ 41 bis 52 des BT-K vom 13.9.2005 in der Fassung vom 24.11.2005, nicht auf den BT-K in der jeweils gültigen Fassung.