In der betrieblichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie die Arbeitsleistung zu werten ist, wenn Beschäftigte ihre Arbeitsleistung nicht innerhalb der Regelarbeitszeit beenden, sondern in die Zeit des Bereitschaftsdienstes hineinarbeiten.

Nach der Entscheidung des BAG vom 25.4.2007[1] gilt:

Ist für einen Beschäftigten im Anschluss an die Regelarbeitszeit Bereitschaftsdienst angeordnet und fällt über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit an, kann der Arbeitgeber den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen. Eine Zäsur der Arbeit nicht erforderlich.

Ein "Aufnehmen der Arbeit" im Sinne von Bereitschaftsdienstleistung ist auch bei Fortsetzung der Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme "im Bedarfsfall" setzt – im Unterschied zur Rufbereitschaft – nicht voraus, dass nur unvorhergesehene Arbeiten anfallen und abgerufen werden.

Für die Weiterarbeit in die Zeit des Bereitschaftsdienstes hinein besteht somit kein Anspruch auf Überstundenentgelt. Die Weiterarbeit wird lediglich als Arbeitsbelastung im Bereitschaftsdienst gewertet und bei der Festlegung der Bereitschaftsdienststufe, die sich nach der Arbeitsbelastung staffelt, berücksichtigt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das BAG in seinem zeitlich vorangehenden Urteil vom 26.11.1992[2] zum Hineinarbeiten von der Regelarbeitszeit in eine Zeit, in der ursprünglich Rufbereitschaft angeordnet war, entschied, dass die Anordnung von Überstunden - soweit sie zeitlich reicht - inzident die Verpflichtung zur Rufbereitschaft aufhebt. Die Voraussetzungen der Rufbereitschaft, dass der Beschäftigte frei und selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort wählen kann, sind bei Weiterarbeit über das Ende der Regelarbeitszeit hinaus, nicht erfüllt. Auf die Ausführungen in Ziffer 4.4 wird verwiesen.

[1] BAG, Urteil v. 25.4.2007, 6 AZR 799/06.
[2] BAG, Urteil v. 26.11.1992, 6 AZR 455/91.

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