Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Kliniken unterliegen in der Regel dem Geltungsbereich des zwischen der VKA und der Gewerkschaft Marburger Bund vereinbarten TV-Ärzte (VKA). Findet jedoch auf das Arbeitsverhältnis des Arztes – z. B. bei einem nicht normativ tarifgebundenen Arbeitgeber kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung – der TVöD-K Anwendung[1], so bestimmt § 3.1 Abs. 2 TVöD-K die Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag. Der Einsatzzuschlag ist dynamisch ausgestaltet und verändert sich bei Tarifänderungen entsprechend.

Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, die unter TVöD-K fallen erhalten für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag (§ 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K)

  • seit 1.3.2018 in Höhe von 26,10 EUR,
  • ab 1.4.2019 in Höhe von 26,91 EUR und
  • ab 1.3.2020 in Höhe von 27,20 EUR.

Die genannten, dynamisch ausgestalteten Beträge gelten auch für Ärztinnen und Ärzte an Bundeswehrkrankenhäusern, soweit diese am Rettungsdienst teilnehmen. § 46 Kapitel III Nr. 18 TVöD-Bund verweist auf § 42 Abs. 2 BT-K vom 13.9.2005 in der Fassung vom 24.11.2005, der eine dynamische Ausgestaltung des Einsatzzuschlags für Rettungsdienst vorsieht.

§ 3.1 TVöD-B enthält für Ärztinnen und Ärzte, die in Pflege- und Betreuungseinrichtungen beschäftigt sind, eine entsprechende Verpflichtung zur Teilnahme am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern. Der Einsatzzuschlag nach TVöD-B ist jedoch niedriger als der Einsatzzuschlag für Ärzte in Krankenhäusern. Der Einsatzzuschlag ist dynamisch ausgestaltet und verändert sich bei Tarifänderungen entsprechend.

Ärztinnen und Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erhalten für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag (§ 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B)

  • seit 1.3.2018 in Höhe von 20,40 EUR
  • ab 1.4.2019 in Höhe von 21,18 EUR und
  • ab 1.3.2020 in Höhe von 21,46 EUR.
[1] Hinsichtlich der Abgrenzung der Tarifverträge TVöD-K und TV-Ärzte (VKA) wird auf die Ausführungen im Stichwort Ärztinnen/Ärzte, dort Ziffer 2 verwiesen.

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