Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach tarifrechtlichen Regelungen üblicherweise nach Ablauf einer bestimmten Ausschlussfrist (z. B. nach § 37 TVöD). Der Anspruch des Beschäftigten auf Entfernung einer Abmahnung aus seinen Personalakten ist kein Anspruch in diesem Sinne. Das Recht, vom Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft ein vertragstreues Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu fordern, ist eine (selbstverständliche) dauernde Befugnis des Gläubigers (hier des Arbeitgebers) und deshalb kein Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Anspruch des Beschäftigten, der sich gegen eine Abmahnung richtet, unterliegt daher nicht einer tariflichen Ausschlussfrist.[1]

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