Wenn z. B. in einer Betriebsordnung der Hinweis enthalten ist, dass ein generelles Alkoholverbot im Betrieb besteht und Verstöße dagegen eine Kündigung zur Folge haben können, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine sog. "vorweggenommene" Abmahnung handelt. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht eindeutig[1]. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Abmahnung sowie deren Bedeutung im Rahmen des Kündigungsschutzrechts kann eine vorweggenommene Abmahnung nur ausnahmsweise eine spätere Abmahnung nach erfolgter Pflichtverletzung ersetzen. Notwendig ist nämlich stets eine Interessenabwägung im Einzelfall, die sachgerecht erst nach erfolgter Pflichtverletzung möglich ist.

Eine vorweggenommene Abmahnung kann nach der Auffassung des LAG Schleswig-Holstein[2] nur dann eine konkrete Abmahnung nach vorheriger Tatbegehung entbehrlich machen, wenn der Arbeitgeber diese bereits in Ansehung einer möglicherweise bevorstehenden Pflichtverletzung ausspricht, sodass die dann tatsächlich zeitnah erfolgende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden kann. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um Verstöße gegen das Verbot der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen.

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