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Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
Datum: 31. März 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch ds Bundesministerium des Innern,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVÜ-Bund zum 1. Januar 2008
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005 wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich."
Nach § 6 Abs. 3 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
"Protokollerklärung zu Absatz 3:"
"Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht. Der Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen."
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
Nach Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt:
"Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:"
"Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht. Der Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen."
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisheri-gen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. Der Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 oder 3 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fanden, um den Faktor 1,08108 erhöht. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
"Protokollerklärung zu Absatz 3:"
"Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.“"
§ 9 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
" (2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend."
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fall-gruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend." |
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bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt: "c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mi... |