Informationen über diesen Tarifvertrag
TVöD AT - Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014
Datum: 01. April 2014
TVöD AT - Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014
§ 1 Änderungen des TVöD
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen-derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
- Satz 3 wird gestrichen.
- Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.
- In der Überschrift der Protokollerklärung zu dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.
§ 27 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
- In § 33 Abs. 3 werden jeweils die Wörter "der Beschäftigte" durch die Wörter"die/der Beschäftigte", jeweils das Wort "seinem" durch die Wörter "ihrem/seinem" und das Wort "seine" durch die Wörter "ihre/seine" ersetzt.
In § 38 Abs. 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt:
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Entgeltsicherung bestimmen sich im Bereich des Bundes nach § 16a TVÜ-Bund und im Bereich der VKA nach § 16a TVÜ-VKA.
§ 38a (Bund) wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird gestrichen.
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
§ 38a (VKA) wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird gestrichen.
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
§ 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe c wird das Datum "28. Februar 2014" durch das Datum "29. Februar 2016" ersetzt.
- In der Protokollerklärung zu Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 sowie die Satzbezeichnung des bisherigen Satz 3 gestrichen.
- Die Anlage A (Bund) wird wie aus Anhang 1 ersichtlich gefasst.
- Die Anlage A (VKA) wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Arbeitsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2014 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nrn. 2, 3, 6 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Anhang 1 (zu § 1 Nr. 9) Anlage A (Bund)
Anlage A (Bund): Monatsentgelttabelle TVöD Bund, gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015
Anlage A (Bund) Monatsentgelttabelle TVöD Bund, gültig ab 1. März 2015
Anlage A (VKA): Monatsentgelttabelle TVöD VKA, gültig vom 1. März bis 28. Februar 2015
Anlage A (VKA): Monatsentgelttabelle TVöD VKA, gültig ab 1. März 2015
Änderung zu den Niederschriftserklärungen
- Die Niederschriftserklärungen Nrn. 19 Zu Abschnitt III und 19a Zu § 26 Abs. 1 werden unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen.
Die Niederschriftserklärung Nr. 17b Zu § 19 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass mit der Entgelterhöhung zum 1. März 2014 im Bereich des Bundes die gemäß § 5 Lohnzu-schlagsTV erforderlichen 12 vom Hundert erreicht sind und eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zum 1. März 2014 erfolgt. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht weiterhin Einigkeit, dass im Bereich des Bun-des für die Ermittlung der nächsten 12 vom Hundert als überschießender Vomhundertsatz nach § 5 LohnzuschlagsTV ab 1. März 2014 2,0 v. H. und ab 1. März 2015 weitere 2,4 v. H. anzurechnen sind.