§ 46 (Bund) Kapitel III wird wie folgt neu gefasst:
Kapitel III
Medizinische Beschäftigte einschließlich Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 18 zu § 1 - Geltungsbereich -
(1) Diese Regelungen gelten für medizinische Beschäftigte, die in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigt sind.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Medizinische Beschäftigte sind:
- Beschäftigte im Pflegedienst mit Tätigkeiten nach Teil IV Abschnitt 25 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes,
- Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
- Beschäftigte in Gesundheitsberufen mit Tätigkeiten nach Teil III Abschnitt 21 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes sowie
- Psychologinnen und Psychologen.
- Andere kurative Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten ärztlich behandelt oder begutachtet werden, z. B. Fachsanitätszentren, Sanitätsunterstützungszentren, Sanitätsversorgungszentren oder Sanitätsstaffeln. Andere kurative Einrichtungen liegen auch bei Einsatz auf Schiffen, Flugzeugen oder anderen Beförderungsmitteln vor, wenn diese mit medizinischen Beschäftigten ausgestattet sind (z.B. Bord-Ärztin oder Bord-Arzt, MedEvac).
(2) Für die medizinischen Beschäftigten gelten die Regelungen der §§ 41 bis 52 sowie 55 und 56 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum BT-K vom 31. März 2012 entsprechend, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 19 zu § 44 BT-K – Regelmäßige Arbeitszeit -
Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung.
Nr. 20 zu § 45 BT-K - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -
Die in Absatz 3 Satz 1 eröffnete Möglichkeit einer Umsetzung durch eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für den Bund auch durch einen Bundestarifvertrag erfolgen.
Nr. 21 zu § 46 BT-K – Bereitschaftdienstentgelt –
Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Anlage G BT-K die Anlage C (Bund) Anwendung findet und dass sich die Bereitschaftsdienstentgelte bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz verändern.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 22 zu § 52 BT-K - Tabellenentgelt -
(1) Absatz 2 findet keine Anwendung.
(2) Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Tabellenentgelt nach der Anlage D (Bund).
(3) Beschäftigte im Pflegedienst erhalten ein Tabellenentgelt nach Anlage E (Bund).
(4) Die übrigen medizinischen Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach den für den Bund geltenden allgemeinen Regelungen des TVöD.
(5) Medizinische Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile. Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA entsprechend.
Nr. 23 zu § 20 - Jahressonderzahlung -
(1) § 20 findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
(2) Auf die Beschäftigten der Entgeltgruppe Kr. 9a findet der in § 20 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.