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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005
Datum: 31. März 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVAöD – Allgemeiner Teil – zum 1. Januar 2008
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
- "Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen",
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung"
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung."
§ 7 wird wie folgt gefasst:
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Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
- Die wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit ist in den Besonderen Teilen geregelt.
- Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart.›
- In § 12a Abs. 1 wird nach dem Wort "Ausbildungsentgelt" der Klammerzusatz "(§ 8)" eingefügt.
- In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Tarifgebiet West" sowie die Angaben "und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich" gestrichen.
- In § 13 Abs. 3 werden die Wörter "Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gelten" durch die Wörter "Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag gilt" ersetzt.
- Die Anlage 1 (Bund) "Jahressonderzahlung für das Jahr 2006", die Anlage 1 (VKA) "Jahressonderzahlungen für die Jahre 2005 und 2006" und die Anlage 4 (VKA) "Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007" werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
§ 2 Änderung des TVAöD - Allgemeiner Teil – zum 1. Juli 2008
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch § 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz in der Überschrift zu § 8b erhält folgende Fassung:
"[In den Besonderen Teilen geregelt]"
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend vom Satz 1 tritt § 2 am 1. Juli 2008 in Kraft.