Informationen über diesen Tarifvertrag
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005
Datum: 31. März 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVAöD – Besonderer Teil Pflege –
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert:
1. |
§ 1a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 9 und 12 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –." |
2. |
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ‹Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008
im ersten Ausbildungsjahr |
807 Euro, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
867 Euro, |
im dritten Ausbildungsjahr |
966 Euro. |
Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2008 für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
im ersten Ausbildungsjahr |
799,06 Euro, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
858,57 Euro, |
im dritten Ausbildungsjahr |
954,44 Euro. |
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für Schülerinnen / Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5.›
- Absatz 3 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 gestrichen.
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3. |
§ 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- Absatz 1b wird Absatz 1.
- In Absatz 1 (neu) Satz 1 werden die Worte "m Bereich der Mitgliedverbände der VKA" gestrichen.
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch das Wort "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
- Absatz 5 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 gestrichen.
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4. |
In § 20a Abs. 3 Buchst. a wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2009" ersetzt. |
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärungen zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – um folgende Niederschriftserklärung Nr. 1a zu ergänzen:
‹1a. |
Zu § 14 Abs. 2 Satz 1: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.› |