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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005
Datum: 31. März 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert:
§ 1a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 9, 12 und 16 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –."
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
‹(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008
im ersten Ausbildungsjahr |
687,34 Euro, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
736,15 Euro, |
im dritten Ausbildungsjahr |
780,93 Euro, |
im vierten Ausbildungsjahr |
843,06 Euro›. |
- Absatz 7 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben.
- In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch das Wort "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
- Absatz 5 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 gestrichen.
- In § 16a Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2009" ersetzt.
- In § 20a Abs. 3 Buchst a wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2009" ersetzt.
§ 2 Änderung des TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch § 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgender § 8b eingefügt:
§ 8b
Sonstige Entgeltregelungen
(1a) |
Auszubildenden im Bereich des Bundes können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind. |
|
(1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind. |
(2a) |
Auszubildenden im Bereich des Bundes, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 EUR gezahlt werden. |
(2b) |
Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 EUR gezahlt werden. |
(3) |
Die Absätze 1a und 1b sowie 2a und 2b treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD außer Kraft.“ |
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Niederschriftserklärungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärungen zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – um folgende Niederschriftserklärungen zu ergänzen:
‹1a. |
Zu § 14 Abs. 2 Satz 1: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich. |
1b. |
Zu § 8 b: § 8 b Abs. 1 a und 1 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. § 8 b Abs. 2 a und 2 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung d... |