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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Datum: 31. März 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVöD zum 1. Januar 2008
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
Nach der Protokollerklärung zu Abschnitt II wird die Überschrift des Abschnitts III wie folgt gefasst:
"Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen"
- In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Entgeltgruppen 9 bis 15" durch die Worte "Entgeltgruppen 9 bis 14" ersetzt.
Die Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 1 werden wie folgt geändert:
Die Protokollerklärung Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
‹1. |
Für Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen ab 1. Januar 2008 100 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. Für Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 10 und höher, für die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1 92,5 v. H.› |
Die Protokollerklärung Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
‹2. |
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9 im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und - soweit nicht besonders geregelt - die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen ab 1. Januar 2008 100 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1 97 v. H.› |
In § 16 (Bund) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
‹(3a) |
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.› |
In § 16 (VKA) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
‹(2a) |
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.› |
§ 17 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2008 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 60 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 30 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 60 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15)."
Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 (Bund) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
‹2. |
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.› |
Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 (VKA) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
‹2. |
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.› |
§ 20 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "erziehungsgeldunschädliche" durch das Wort "elterngeldunschädliche" ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch das Wort "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "Krankengeldzuschus...