Informationen über diesen Tarifvertrag

TVPöD - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. April 2014

Datum: 01. April 2014

TVPöD - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. April 2014

Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. April 2014

§ 1 Änderungen des TVPöD

Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 31. März 2012, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

    - der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
      der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
      der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
         
      ab 1. März 2014 1.627,05 Euro,
      ab 1. März 2015 1.647,05 Euro,
       
    - der pharmazeutisch-technischen Assistentin/
      des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
      der Erzieherin/des Erziehers
         
      ab 1. März 2014 1.413,13 Euro,
      ab 1. März 2015 1.433,13 Euro,
       
    - der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
      der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
      des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
      der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
         
      ab 1. März 2014 1.359,07 Euro,
      ab 1. März 2015 1.379,07 Euro.
  2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

    (6) Die Absätze 2 bis 4 treten im Bereich der VKA mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.

  3. In § 10 wird die Angabe "27 Arbeitstage" durch die Angabe "28 Arbeitstage" ersetzt.
  4. In § 18 Abs. 3 Buchst. a wird das Datum "28. Februar 2014" durch das Datum "29. Februar 2016" ersetzt.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2014 schriftlich beantragen. Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

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