Für den Beschäftigten besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 11.8.2020, 5 SaGa 3/20).

Unterzieht sich ein Beschäftigter einer durch den Arbeitgeber unrechtmäßig angeordneten Untersuchung, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, was grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB auslösen kann.

Sofern der Arbeitgeber aus dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung arbeitsrechtliche Maßnahmen für den Beschäftigten herleitet (z. B. Versetzung oder Kündigung – vgl. Abschnitt 2.2.10), besteht für den Beschäftigten die Möglichkeit, deren Rechtmäßigkeit vor dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Dies kann auch dazu führen, dass die Untersuchung wiederholt werden muss und/oder ein Gutachten eines anderen Arztes einzuholen ist.

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