Mitbestimmungsrechte von Personal- oder Betriebsrat sind lediglich bei der Wahl des untersuchenden Arztes berührt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt die Untersuchung durch (vgl. Abschnitt 2.2.5).

Macht der Arbeitgeber von seinem Recht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-L Gebrauch und ordnet er die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L an, sind hingegen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates berührt. Die Anordnung unterfällt weder dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigte im Betrieb" noch dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften".

Auch sind keine entsprechenden Mitbestimmungstatbestände des Bundespersonalvertretungsrechtes berührt[1].

Etwas anderes kann sich jedoch aus den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen ergeben, sofern dort ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

 
Achtung

Sofern der Arbeitgeber aus dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung konkrete Personalmaßnahmen ableitet (z. B. Versetzung), sind ggf. entsprechende Mitbestimmungs- und/oder Mitwirkungsrechte des Betriebs-/Personalrats zu beachten.

[1] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.1.1986, 6 P 8.83.

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