Die Änderungen zum TVöD treten zum überwiegenden Teil rückwirkend mit Wirkung vom 1.4.2017 bzw., soweit Regelungen im Zusammenhang mit der "stufengleichen Höhergruppierung" erfolgen, rückwirkend mit Wirkung vom 1.3.2017 in Kraft; die Änderungen zur Berechnung der Zulage wegen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit treten hingegen erst mit Wirkung zum 1.3.2018 in Kraft.
Der Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD enthält folgende Regelungen:
2.1.1 Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD – Berechnung der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird § 14 Abs. 3 dahingehend geändert, dass sich die persönliche Zulage unabhängig von der Entgeltgruppe nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte, bemisst.
Mit der Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD wird die schon seit längerer Zeit in Kritik stehende – in Abhängigkeit von der Entgeltgruppe – unterschiedliche Berechnung der Zulage wegen der vorübergehenden Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit vereinheitlicht.
Mit Wirkung vom 1.3.2018 berechnet sich die Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit immer nach dem Differenzbetrag, welcher sich ergibt, wenn der Beschäftigte tatsächlich höhergruppiert worden wäre.
Bis zum 28.2.2018 ist bezüglich der Berechnung der Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit noch danach zu unterscheiden, in welcher Entgeltgruppe der Beschäftigte, welchem eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen ist, eingruppiert ist.
Beschäftigte, welche in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind und eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen bekommen, erhalten bis zum 28.2.2018 noch eine Zulage auf Basis von 4,5 % ihres individuellen Tabellenentgeltes (wobei individuelle Endstufen dem Tabellenentgelt gleichgestellt sind).
Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird die Berechnung der Zulage so vorgenommen, wie sie bisher für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und höher erfolgte. Folglich ist die Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab 1.3.2018 einheitlich so zu berechnen, als wären die Beschäftigten gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD höhergruppiert worden. Da die Zulage jeden Monat neu berechnet wird, wirkt sich die Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD auch auf die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 aus, welche vor dem 1.3.2018 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen haben und diese über den 28.2.2018 hinaus weiter wahrnehmen.
Ein in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 eingruppierter Beschäftigter nimmt ab dem 1.11.2017 die Krankheitsvertretung für einen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b wahr. Er erhält dafür eine Zulage i. H. v. 142,56 EUR (4,5 % von 3.168,10 EUR). Die Krankheitsvertretung besteht auch noch im März 2018. Aufgrund der Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD mit Wirkung vom 1.3.2018 ist die Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit neu zu berechnen. Nunmehr ist der Differenzbetrag auf Basis einer fiktiven Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu ermitteln.
Gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD würde der Beschäftigte aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 höhergruppiert werden (stufengleiche Höhergruppierung). Ab 1.3.2018 beträgt die Zulage dann 697,18 EUR (3.865,28 EUR – 3.168,10 EUR).
Bei Änderungen der Tabellenbeträge aufgrund von Tarifsteigerungen oder Stufensprüngen ist die Zulage wieder neu zu berechnen.
2.1.2 Änderung der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD – Entgeltfortzahlung bei unständigen Entgeltbestandteilen
Mit Wirkung vom 1.4.2017 wird Satz 4 der Nummer 2 der Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD dahingehend geändert, dass Fortzahlungstatbestände, welche während des Berechnungszeitraums bereits vorlagen, bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sodass die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.
Mit dem neu gefassten Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 wird für die Anwender des TVöD klargestellt, dass unständige Entgeltbestandteile, welche bereits im Rahmen einer Entgeltfortzahlung auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate (§ 21 Satz 2 TVöD) gezahlt wurden, nicht nochmals in die Berechnung für eine weitere Entgeltfortzahlung einzubeziehen sind.
Ein Beschäftigter ist in der Zeit vom 18.8.2017 bis 15.9.2017 arbeitsunfähig erkrankt. In den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat er Zeitzuschläge i. H. v. 135,20 EUR für den Monat Mai, 265,00 EUR für den Monat Juni und 212,50 EUR für den Monat Juli erarbeitet. Für die Entgeltfortzahlung der unständigen Entgeltbestandteile wird der Tagesdurchschnitt aus den Monaten Mai bis Juli gebildet, sodass sich bei einer 5-Tage-Woche ein Tagesdurchschnitt i. H. v. 9,43 EUR ergibt (612,70 EUR/65 = 9,43 EUR/Tag). Für die Zeit vom 18.08.2017 bis 31.8.2017 (10 Arbeitstage) erhält der Beschäftigte 94...