In Umsetzung des Beschlusses des Gruppenausschusses der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 31.3.2017 wurden die Protokollerklärungen Nr. 4 und Nr. 6 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) geändert.
Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde Buchstabe a der Protokollerklärung Nr. 4 dahingehend geändert, dass nicht mehr nur auf eine DKG-Empfehlung, sondern auf DKG-Empfehlungen abgestellt wird. Welche DKG-Empfehlungen eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe P 7 zur Folge haben, ist in der Protokollerklärung Nr. 6 geregelt.
Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde die Protokollerklärung Nr. 6 um die Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29.11.2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung nach § 21 dieser DKG-Empfehlung erweitert.
Damit kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 (und perspektivisch nach Abschluss der Fachweiterbildung in die Entgeltgruppe P 9) nicht nur bei Tätigkeiten, für welche eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29.9.2015 in der jeweiligen Fassung vorgesehen ist, in Betracht, sondern auch für Tätigkeiten in der Notfallpflege.
Die Änderungen wurden zwar erst am 17.11.2017 von der Mitgliederversammlung der VKA beschlossen, treten aber rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.
Da die Erweiterung der Eingruppierungstatbestände für die Entgeltgruppen P 8 und nach Abschluss der Fachweiterbildung in die Entgeltgruppe P 9 rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 1.1.2017 erfolgte, würde eine Höhergruppierung bei entsprechender Antragstellung auf den 1.1.2017 zurückwirken. Vom ursprünglichen Willen der Tarifvertragsparteien ausgehend, wonach diese Änderung im Juni 2017 beschlossen werden sollte, dürfte davon auszugehen sein, dass diese Fälle auch von dem Antragsrecht des § 29b TVÜ-VKA erfasst sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag bis zum 31.12.2017 zu stellen ist, im Gegenzug aber auch rückwirkend ab dem 1.1.2017 die Differenzvergütung bei entsprechender Antragstellung nachzuzahlen ist.
Beschäftigte, welche eine Tätigkeit in der Notfallpflege wahrnehmen, müssten daher den Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b TVÜ-VKA bis zum 31.12.2017 stellen. Wird diese Frist versäumt, kann eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 grundsätzlich nicht mehr erfolgreich beantragt werden. Dem Arbeitgeber bleibt es bei einer Antragstellung nach dem 31.12.2017 in begründeten Einzelfällen wegen der verspäteten Beschlussfassung zum Änderungstarifvertrag aber unbenommen, § 29b TVÜ-VKA analog dahingehend anzuwenden, dass die Höhergruppierung rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgt, die Differenzvergütung hingegen höchstens für 6 Monate ab Antragstellung nachgezahlt wird.