Das für die Alternativen Entgeltanreiz-System zur Verfügung gestellte Budget kann nach § 18a Ab. 2 TVöD-VKA für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit verwendet werden.
Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("kann"), sodass auch andere Ziele mit der Verwendung des Budgets verfolgt werden können. Die im Klammerzusatz ergänzten Nutzungsbeispiele sind für sich genommen lediglich als Konkretisierungen von Möglichkeiten innerhalb der genannten Ziele erklärbar. Soweit vertreten wird, dass die Aufzählung der Ziele entgegen dem Wortlaut abschließend ist,
wird übersehen, dass zum Beispiel die Verwendung zur Austeilung von Wertgutscheinen kaum ernsthaft den Zielen der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit zuzuordnen ist. Dies würde nur dann vertreten werden können, wenn "Arbeitsplatzattraktivität" jede Steigerung von Vermögen der Beschäftigten darstellt. Dies würde wiederum bedeuten, dass jedwede Auskehrung des Budgets automatisch dieser Maßnahme zuzurechnen ist. Jedenfalls ist daraus keine Einschränkung der Betriebsparteien vor Ort zu sehen, die eine konkrete Verwendung des Budgets verhindern könnte.
Anhand der beispielhaft genannten Maßnahmen ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien insbesondere auf eine Nettolohnoptimierung abstellen. Lediglich die unspezifische Sonderzahlung ist nicht erkennbar dieser Gruppe zuzuordnen.
Zuschüsse für Fitnessstudios
Bestimmte betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu 600 EUR pro Beschäftigtem und Jahr steuerfrei. Dies gilt nur, wenn die Gesundheitsmaßnahme zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird und es sich um eine zertifizierte Maßnahme handelt. Allgemeine Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios fallen jedoch nicht darunter.
Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket
Seit 2019 sind Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Beschäftigte, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird.
Sachbezüge und Wertgutscheine
Sachbezüge und Wertgutscheine (§ 8 EStG), die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden, sind bis zur Grenze von 50 EUR im Monat steuerfrei. Wird dieser Freibetrag überschritten, ist der komplette Wert des Sachbezuges steuerpflichtig. Hierbei sind alle Sachbezüge in diesem Monat zusammenzurechnen.
Gutscheine dürfen in keinem Fall die Möglichkeit eröffnen, sich Bargeld damit zu verschaffen (Auszahlungskarte). Dies gilt auch für Gutscheine, die wieder gegen Bargeld zurückgetauscht werden können. Ebenfalls schädlich ist die Zahlung von Bargeld an die Beschäftigten als Rückerstattung von Warenkäufen, die die Beschäftigten selbst durchgeführt haben.
Kita-Zuschüsse
Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlte Kindergartenzuschüsse an die Beschäftigten sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).