§ 33 Abs. 1a TVöD wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 v. 31.3.2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) v. 13.9.2005 an das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze v. 20.4.2007 angepasst. Das BAG hat diese Regelung auch für wirksam erachtet.
Das Arbeitsverhältnis endet nach der neuen Fassung des § 33 Abs. 1a mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. Nach § 35 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Die Berechnung erfolgt nach § 188 BGB. Nach § 188 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB ist dies derzeit am Tag vor dem 67. Geburtstag der Fall.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze vom 20.4.2007 wird die Regelaltersgrenze allerdings stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Regelaltersrente wird derzeit noch frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Nach § 235 SGB VI wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze stufenweise wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
auf Alter |
Jahr |
Monat |
1947 |
1 |
65 |
1 |
1948 |
1 |
65 |
2 |
1949 |
3 |
65 |
3 |
1950 |
4 |
65 |
4 |
1951 |
5 |
65 |
5 |
1952 |
6 |
65 |
6 |
1953 |
7 |
65 |
7 |
1954 |
8 |
65 |
8 |
1955 |
9 |
65 |
9 |
1956 |
10 |
65 |
10 |
1957 |
11 |
65 |
11 |
1958 |
12 |
66 |
0 |
1959 |
14 |
66 |
2 |
1960 |
16 |
66 |
4 |
1961 |
18 |
66 |
6 |
1962 |
20 |
66 |
8 |
1963 |
22 |
66 |
10 |
Zu beachten ist, dass ab dem Jahrgang 1959 die Anhebung in 2-Monats-Schritten erfolgt. Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen nach derzeitiger Rechtslage i. d. R. bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
Ein AN ist am 2.12.1949 geboren. Die Regelaltersgrenze beträgt damit nach § 235 SGB VI 65 Jahre und 3 Monate. Er hat folglich am 1.3.2015 das Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.
Das Arbeitsverhältnis endet damit nach § 33 Abs. 1a TVöD mit Ablauf des 31.3.2015.
Nach dem geltenden Sozialversicherungsrecht gibt es weitere Möglichkeiten zum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrente, wie z. B.
- Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§§ 33 Abs. 2 Nr. 3a, 236b SGB VI). Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 23.6.2014 wurde § 236b SGB VI eingefügt. Danach haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Nach Abs. 2 haben diesen Anspruch Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise angehoben. Für ab 1963 Geborene ist die Altersgrenze dann generell auf 64 Jahre und 10 Monate und für ab 1964 Geborene auf 65 Jahre festgelegt.
- Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 33 Abs. 2 Nr. 2, 236 SGB VI) oder
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 33 Abs. 2 Nr. 3, 37, 236a SGB VI) u. a.
Der von dieser Regelung betroffene Personenkreis hat danach die Möglichkeit, diese Altersrente in Anspruch zu nehmen (vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI).
Allein diese Möglichkeit führt jedoch nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1a TVöD endet. Dies ist nach dieser Bestimmung nur dann der Fall, wenn das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet wurde.
Nach § 33 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen Alters zwar die in den Nr. 1 bis 4 aufgeführten Renten. Schon hier wird jedoch unterschieden zwischen Renten wegen der Regelaltersgrenze und anderen Altersrenten. Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze allerdings erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Auch aus § 33 Abs. 4 TVöD selbst lässt sich schließen, dass nicht alle Fälle einer abschlagsfreien Altersrente zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Für die Beendigung in den Fällen des § 33 Abs. 4 TVöD ist die Bekanntgabe des Gutachtens maßgeblich.
Soweit somit andere als die Fälle einer abschlagsfreien Rente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze von 67 (bzw. der Übergangsregelung) vorliegen, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch nach § 33 Abs. 1a TVöD, da es sich nicht um eine abschlagsfreie Regelaltersrente handelt.
Diese Beschäftigten fallen damit nicht unter diese Bestimmung. Das Arbeitsverhältnis muss durch Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder einvernehmlich durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1b TVöD) beendet werden.