Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Dies bedeutet, dass die Vorschriften über den Kündigungsschutz (KSchG, MuSchG, SGB IX, ArbPlSchG, Bestimmungen über Kündigungsfristen usw.) nicht zur Anwendung kommen.

Ebenso wenig ist eine Beteiligung der Personalvertretung nach den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erforderlich.

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