Als betragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt gem. § 10 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbsatz ATZG i.V. mit § 23b Abs. 2a SGB IV das Wertguthaben, höchtens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (sog. Summenfelder-Modell).

Diese Differenzen zwischen dem in der Arbeitsphase tatsächlich verbeitragten Arbeitsentgelt und der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) sind bereits während der Arbeitsphase einer diskontinuierlichen Altersteilzeitarbeit (z.B. Blockmodell) in der Entgeltabrechnung mindestens kalenderjährlich darzustellen.

Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft werden je Versicherungszweig addiert.

Im Störfall wird das gesamte Wertguthaben mit der für die Dauer der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft in dem jeweiligen Versicherungszweig verglichen. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist der kleinere Betrag von beiden zu berücksichtigen (vgl. Beispiel unter Störfälle im Rahmen der Altersteilzeitarbeit).

Alternativ kann der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens im Störfall auch nach dem § 23b Abs. 2 SGB IV mit dem sog. Optionsmodell ermittelt werden.

Hierbei wird der monatliche beitragspflichtige Betrag der Rückstellung wie folgt ermittelt:

 
  Monatliche Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges
./. ausgezahltes verbeitragtes Arbeitsentgelt
= max. beitragspflichtiger Betrag der Rückstellung

Die monatliche Rückstellung wird nun mit dem max. beitragspflichtigen Betrag verglichen. Der kleinere Betrag ist als grundsätzlich beitragspflichtiger Betrag festzuhalten.

 
Praxis-Beispiel
 
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze KV 2005: 3.525,00 EUR
Ausgezahltes Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase: 1.800,00 EUR
Mtl. Rückstellung: 1.800,00 EUR
Differenz zwischen mtl. Beitragsbemessungsgrenze und ausgezahltem Arbeitsentgelt: 1.725,00 EUR

Lösung:

Die monatliche Rückstellung von 1.800,00 EUR übersteigt den max. beitragspflichtigen Betrag von 1.725,00 EUR. In den Lohn-/Gehaltsunterlagen ist deshalb für die Kranken- und Pflegeversicherung der Betrag 1.725,00 EUR als grundsätzlich beitragspflichtig festzuhalten.

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