Nr. 1 Bei blinden Stenotypisten entfällt der Nachweis, daß sie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit der geforderten Anschlagleistung fehlerfrei abschreiben können.
Nr. 2 Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das aufgrund einer Prüfung erteilt ist, die den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war;
b) durch eine behördliche Prüfung.
Die Prüfung muß den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammern entsprechen.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Prüfung von Phonotypistinnen.
Nr. 3 Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessungdes Sterbegeldes ( § 41 ) und des Übergangsgeldes ( § 63 ) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 4 Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endgrundvergütung ( § 27 Abschn. A Abs. 1 ) der Vergütungsgruppe VII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen dernächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts und der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( § 41 ) und des Übergangsgeldes ( § 63 ) als Bestandteil derGrundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24 erhält.
Nr. 5 Das Merkmal "ständig überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse" erfaßt in erster Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis.
Nr. 6 Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0, 5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei derBemessung des Sterbegeldes ( § 41 ) und des Übergangsgeldes ( § 63 ) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 7 Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endgrundvergütung ( § 27 Abschnitt A Abs. 1 ) der Vergütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen dernächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um den Aufrückungsgewinn bei Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1 bis 6 dieses Unterabschnitts und der Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( § 41 ) und des Übergangsgeldes( § 63 ) als Bestandteil der Grundvergütung.
Der Widerruf wird mit Ablauf de...