Nr. 1 Zu den für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen gehören: Bilden einfacher Sätze und Beherrschen englischer oder französischer Fernmeldebetriebswörter.

Nr. 2 Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endgrundvergütung ( § 27 Abschn. A Abs. 1 ) der Vergütungsgruppe VII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen dernächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII [1] dieses Unterabschnitts, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( § 41 ) und des Übergangsgeldes ( § 63 ) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönlicheZulage nach § 24 erhält.

Nr. 3 Fernsprecher ist, wer den Befähigungsnachweis Fe der Deutschen Bundespost erworben oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Zu seinen Tätigkeiten gehören z.B.: Abwickeln des Fernsprechverkehrs (Gesprächsannahme und -vermittlung) im öffentlichen Fernsprechnetz der Deutschen Bundespost (Inland), im Bundeswehr-Fernsprechnetz (Inland) und in Bundeswehr-Sondernetzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Deutschen Bundespost und der Bundeswehr.

Nr. 4 Fernschreiber ist, wer den Befähigungsnachweis T der Deutschen Bundespost erworben oder eine vergleichbare Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zu seinen Tätigkeiten gehören z.B.: Abwicklung des offenen und des über mechanische und elektrische Chiffriergeräte (Mischer) klassifizierten Fernschreibverkehrs; Abfertigen, Stanzen und Vermitteln unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen der Bundeswehr im Bundeswehr-Fernschreibnetz und im Telex-Auslandsdienst; Lesen des Lochstreifen-Alphabets.

Nr. 5 Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endgrundvergütung ( § 27 Abschn. A Abs. 1 ) der Vergütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen dernächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um den Aufrückungsgewinn bei Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( § 41 ) und des Übergangsgeldes ( § 63 ) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mitAblauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder – außer in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz – in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24 erhält.

[1] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgr. VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) derVergütungsgruppe VII.

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