Nr. 1 Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
Nr. 2 Lexikographische Vorarbeiten sind Tätigkeiten unter Anleitung, die im Zusammenhang mit der Erfassung und Verwaltung von Fachwortgut verrichtet werden, z.B. die Herstellung von Redaktionsmanuskripten, Durchführung von Korrekturanweisungen, Zusammenstellung und Sichtung von Wortlisten für die lexikographische Bearbeitung, Transskriptionsarbeiten. Für diese Tätigkeiten sind fremdsprachliche Kenntnisse Voraussetzung, die den von Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretären) der betreffenden Vergütungsgruppe geforderten Kenntnissen entsprechen.
Das Ermitteln von zielsprachigen Äquivalenten aus Wortgutbeständen zur vorbereitenden Unterstützung der Tätigkeit von Übersetzern ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gleichwertig.
Nr. 3 Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 2, VI b Fallgruppen 2 und 5 sowie V c Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigendenBehörde anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
Nr. 4 Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 geforderten, in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.
Nr. 5 Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 geforderten, in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.
Nr. 6 Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieses Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Angestellte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 % der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.