Nr. 1 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte, die das Gesellenprüfungszeugnis oder den Facharbeiterbrief als Fernmeldehandwerker, Fernmeldemonteur oder Fernmeldemechaniker oder in einem verwandten Handwerk oder Fach erworben haben.

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, denen die ATN-Stufe 7 oder eine gleichwertige Befähigung in einem in der in Satz 1 genannten Lehrberufe zuerkannt worden ist, sowie Angestellte, die eine verwaltungseigene Prüfung in einem der in Satz 1 genannten Lehrberufe abgelegt haben.

Nr. 2 Fernmelderevisoren sind Angestellte mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) an Hand technischer Schaltungsunterlagen (z.B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflußplänen) so zu erkennen, daß sie in der Lage sind, solche Fernmeldeanlagen selbständig instandzuhalten und instandzusetzen.

Nr. 3 Elektronische Geräte sind z.B.:

Elektronische Schlüsselgeräte,

Funkfernschreibübertragungssysteme,

Richtfunkgeräte,

Trägerfrequenzgeräte,

Diversitygeräte,

automatische Morsegeber (Umsetzgeräte).

Nr. 4 Schwierige Messungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegen vor, wenn am Fernmeldegerät fehlerhafte Schalt- und Regelvorgänge nicht durch bewegte Teile erkennbar sind, sondern sich als Änderungen vornehmlich elektrischer und magnetischer Größen nur unter Verwendung entsprechender Prüfgeräte meßtechnisch erfassen lassen.

Nr. 5 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.

a) in der Fernsprechtechnik:

Kontrollgänge und Prüfungen in den Nebenstellenanlagen;

Kontrollgänge und Prüfungen in den Fernwahlanlagen;

Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in den Nebenstellenanlagen und den Fernwahlanlagen;

Ersatzschaltungen von Wählern, Übertragungen und Leitungen;

Warten der Stromversorgungseinrichtungen, Gleichrichter, Schaltschränke;

Erweiterungen der technischen Einrichtungen ortsfester Fernmeldeanlagen;

Abbau und Ausbau von technischen Einrichtungen in ortsfesten Fernmeldeanlagen;

Schalten von Fernleitungen im Liegenschaftskabelnetz;

Führen der Schaltunterlagen für Fernleitungen;

Pflege der Meßgeräte;

b) in der Fernschreibtechnik:

Kontrollgänge und Prüfungen in den Fernschreibvermittlungen;

Kontrollgänge und Prüfungen in den Fernschreibfernvermittlungen;

Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Fernschreibvermittlungs- und -übertragungseinrichtungen;

Ersatzschaltungen von Fernschreibübertragungen und Fernschreibleitungen einschließlich Einmessen;

Warten der Fernschreibstromversorgungseinrichtungen;

Erweiterungen von fernschreibtechnischen Einrichtungen;

Warten und Instandhalten der Fernschreibschlüsselgeräte;

Abbau und Ausbau von Gerät der technischen Einrichtungen;

selbständiges Einrichten, Verlegen und Aufheben von Fernschreib-Endstellen;

Schalten von Fernschreibfernleitungen im Liegenschaftskabelnetz;

Führen der Schaltunterlagen für Fernschreibfernleitungen;

Pflege der Meßgeräte;

c) in der Funk- und Übertragungstechnik:

Kontrollgänge und Prüfungen in den Funksende- und -empfangsanlagen;

Kontrollgänge und Prüfungen in den übertragungstechnischen Anlagen (z.B. RV-, TF- und WT-Anlagen);

Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in den vorstehend genannten Anlagen;

Warten der Stromversorgungseinrichtungen, Gleichrichter, Schaltschränke in den vorgenannten Anlagen.

Nr. 6 Bedienen = beschalten, ein-, aus-, umschalten, beobachten, ablesen;
  Prüfen = Prüfungen (einzelne Prüfungen, Funktionsprüfungen, Prüfgänge, Zustandsprüfungen technische);
  Instandhalten = an Ort und Stelle wieder betriebsbereit machen, reinigen, ölen, fetten, schmieren;
  Instandsetzen = entstören, ausbessern.

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