Nr. 1 Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann.
Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.
Nr. 2 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung.
Nr. 3 Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister).
Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Buchst. a werden Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.
Nr. 4 Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.
Nr. 5 Gärtnermeister und Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben:
Blumen- und Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.
Nr. 6 Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.
Nr. 7 Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
Nr. 8 Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker i. S. des § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II bzw. als Vorarbeiter i. S. des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.