1. 1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte, die auf handwerklichem Gebiet tätig sind. 2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister). 3Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.
  2. Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.

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