1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nrn. 1 und 6)
1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1d. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1e. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 c.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2. Angestellte, die nach dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, nach elfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im übrigen nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.
(Den Zeiten in Vergütungsgruppe II a stehen Zeiten gleich, die vor dem 1. Januar 1966 in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe III zurückgelegt worden sind.
Der zweiten Staatsprüfung stehen gleich:
a) die Bestallung als Arzt,
b) die Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker,
c) die zweite theologische Prüfung für evangelische Geistliche,
d) das Presbyteriatsexamen für katholische Geistliche.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
3. – gestrichen –
4. – gestrichen –
5. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a oder 1 d.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
6. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
6a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)
7. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
9. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
10. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmach...