1. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, daß sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 8 a)

2. Angestellte mit sechsjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

3. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 8 a)

4. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben auch in nicht unerheblichem Umfange Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)

5. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)

6. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung, die während der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwieriger Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Angestellten im Hinblick auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend übertragen ist.)

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 6)

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