1. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
-- Fußnote 1 --
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
2. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
3. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
-- Fußnote 1 --
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
4. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
5. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
6. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
-- Fußnote 1 --
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
7. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
8. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
9. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
-- Fußnote 1 --
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
10. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 11.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
11. Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
12. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
13. Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
14. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
17. Bewährungshelfer nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe.