1. Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1.

2. Kapitäne mit Patent AG auf Mehrzweckbooten (mittel), Taucherschulbooten oder seegängigen 100-t-Schwimmkränen.

3. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern oder Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.

4. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Seeschleppern nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.

– Fußnote 1 –[1]

5. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Mehrzweckbooten (mittel) oder Taucherschulbooten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4.

6. Zweite nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet" nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5.

7. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT auf diesen Schiffen, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Leitenden technischen Schiffsoffiziers übertragen ist, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Funktion.

8. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Leitenden technischen Schiffsoffiziers übertragen ist, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7.

9. Zweite technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, sowie sonstige Angestellte mit Patent CT auf diesen Schiffen, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Zweiten technischen Schiffsoffiziers übertragen ist, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8.

[1] Diese Angestellten erhalten nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a.

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