1. Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
2. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern oder Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
3. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Seeschleppern während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
4. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Mehrzweckbooten (mittel) oder auf Taucherschulbooten nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
5. Zweite nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet" nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
6. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern während der ersten sechs Monate nach Erwerb des Patents CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT auf diesen Schiffen, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Leitenden technischen Schiffsoffiziers übertragen ist.
7. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Leitenden technischen Schiffsoffiziers wahrnehmen, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Funktion.
8. Zweite technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT auf diesen Schiffen, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Zweiten technischen Schiffsoffiziers übertragen ist, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Funktion.
9. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CT auf Seeschleppern oder Eisbrechern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 6.
10. Zweite technische Schiffsoffiziere mit Patent CT auf Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 7.
11. Dritte technische Schiffsoffiziere mit Patent CT auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 8.