1. Angestellte, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 6 und 8 a)

2. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, daß sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 7)

3. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)

4. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

5. Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3).

6. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 herausheben, daß sie nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

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