1. Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die als Arbeitsplaner, Fachmann/Fachfrau für Zeitstudien oder Kalkulator entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung, sowie sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: Arbeitsplanung oder Kalkulation bei der Instandsetzung von hochwertigen Sende- und Empfangsanlagen, wie Mehrkanalfernwählgeräte von Sprechsendern oder DmW-Sprechsendern und -empfängern, automatischen Sichtpeilanlagen, HF-Steueranlagen, Infrarot-Geräten, Sonaranlagen, elektronischen Meßgeräten, elektromechanischen Feuerleitgeräten und Feuerleitrechengeräten, kompletten Flak- und Seezielgeräten, selbstzielsuchender Munition; Projektkalkulationen mit hohem Schwierigkeitsgrad, wie Havariekalkulationen.)

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)

2. Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die als Arbeitsgruppenleiter in der Auftragsvorbereitung, Auftragsplanung, Koordinierung, Kapazitätsplanung, Kalkulation, Arbeitsplanung, Arbeitsaufnahme oder Werkstattkalkulation tätig sind, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung, sowie sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

3. Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die als Betriebsplaner oder Steuerer die Eigen- und Fremdleistungen, Ersatzteil- und Gerätebeistellungen bei großen Objekten (z.B. bei umfangreichen Instandsetzungen, Umbauten oder Überholungen von Schiffen) koordinieren, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung, sowie sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

4. Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung und MTM-Praktikerausbildung, die als Arbeitsplaner oder Fachmann/Fachfrau für Zeitstudien Arbeitsstudien für überbetriebliche Datensysteme durchführen.

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