1. Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.

2. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Mehrzweckbooten (mittel) oder auf Taucherschulbooten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.

3. Zweite nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet" während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.

4. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI, soweit nicht anderweitig eingruppiert, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Leitenden technischen Schiffsoffiziers übertragen ist.

5. Zweite technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents CI sowie sonstige Angestellte mit Patent CT auf diesen Schiffen, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Zweiten technischen Schiffsoffiziers übertragen ist.

6. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CT auf Seeschleppern oder Eisbrechern.

7. Zweite technische Schiffsoffiziere mit Patent CT auf Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.

8. Dritte technische Schiffsoffiziere mit Patent CT auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.

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