1. Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

2. Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien) nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

3. Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

4. (Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren).

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

5. Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.

(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlaßanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzen von Vollziehung.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

6. Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

7. Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

8. Angestellte der Finanzämter, die zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Kleinstbetriebe prüfen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

9. Angestellte mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 8)

10. Umsatzsteuersonderprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*

11. Kapitalverkehrsteuerprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*

12. Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmern prüfen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

13. Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern prüfen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

14. Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 dieses Unterabschnitts.

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