1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.

2. Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

3. Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.

4. Hafenmeister mit Patent AK in landeseigenen Hafenanlagen.

5. Nautische Angestellte mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AN oder ein nautisches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

– Fußnote –[1]

6. Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.

7. Schiffsführer

a) mit Patent AK, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen über 183 kW (249 PS),

c) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen,

d) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Streifenbooten der Wasserschutzpolizei.

8. Schiffsführer

a) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

b) mit Patent AN und Patent CNaut auf dem Forschungsschiff "Sagitta" (Schleswig-Holstein).

– Fußnote –[2]

9. Geräteführer

a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,

b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

c) mit Patent CMa W auf Spülern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

10. Geräteführer

mit Patent AN, nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote –[3]

11. Steuerleute

mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen.

12. Steuerleute

mit Patent AN nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

13. Steuermann

mit Patent AKW auf dem Forschungsschiff "Littorina" (Schleswig-Holstein).

– Fußnote –[4]

14. Zweiter Steuermann

mit Patent AM auf dem Forschungsschiff "Alkor" (Schleswig-Holstein).

15. Alleinmaschinisten

mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast.

16. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,

d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern.

17. Alleinmaschinisten

mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.

18. Wachmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,

b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Spülern über 515 kW (700 PS),

c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,

d) mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.

19. Wachmaschinisten

mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten nach

sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

[1] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5% der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
[2] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5% der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
[3] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5% der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
[4] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5% der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.

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