1. Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 180 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.

-- Fußnote 1 --[1]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 260 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können.

-- Fußnote 1 --[2]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)

3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.

-- Fußnote 1 --[3]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)

4. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppen 1 bis 3 mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen) oder mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen.

-- Fußnote 1 --[4]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3, 4 und 5)

5. Angestellte der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5, die sich durch besondere Leistungen und besondere Sorgfalt aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben.

-- Fußnote 1 --[5]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

6. Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer).

-- Fußnote 1 --[6]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

[1] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a giltsinngemäß.
[2] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a giltsinngemäß.
[3] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a giltsinngemäß.
[4] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a giltsinngemäß.
[5] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a giltsinngemäß.
[6] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a giltsinngemäß.

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