1. Angestellte im Fernschreibdienst mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Fernschreibwesens, die mindestens fünf Minuten lang mit mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei schreiben können.
-- Fußnote 1[1],2 --[2]
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte im Fernschreibdienst nach dreijähriger Bewährung als Fernschreiber in der Vergütungsgruppe VIII.
-- Fußnote 2 --[3]
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