Angestellte im Funkfernschreibdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

-- Fußnote 1[1], 2 --[2]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

[1] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII -- mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I -- eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt sinngemäß. .
[2] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer einemonatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41), des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung,Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

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