1. Fernschreiber, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie
a) Fernschreiben nach Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 mit Note "ausreichend" stanzen können oder
b) fremdsprachliche Texte im Telex-Auslandsdienst, im NATO-Verkehr oder in Sondernetze übermitteln, aufnehmen und identifizieren.
– Fußnoten 1[1], 2 –[2]
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2. Funkfernschreiber, soweit nicht anderweitig eingruppiert
– Fußnoten 1[3], 2 –[4]
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3. Fernsprecher, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr über das öffentliche Fernmeldenetz (DBP und fremde Fernmeldeverwaltungen), über das Bundeswehr-Fernsprechnetz (Ausland), über NATO-Netze oder über Sondernetze abwickeln. (Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
– Fußnote 2 –[5]
4. Fernspecher an Auskunftsplätzen
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
5. Fernschreiber nach dreijähriger Bewährung als Fernschreiber in der Vergütungsgruppe VIII.
– Fußnote 2 –[6]
6. Fernsprecher nach dreijähriger Bewährung als Fernsprecher in der Vergütungsgruppe VIII.
– Fußnote 2 –[7]
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