1. Fernschreiber, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie

a) Fernschreiben nach Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 mit Note "ausreichend" stanzen können oder

b) fremdsprachliche Texte im Telex-Auslandsdienst, im NATO-Verkehr oder in Sondernetze übermitteln, aufnehmen und identifizieren.

– Fußnoten 1[1], 2 –[2]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

2. Funkfernschreiber, soweit nicht anderweitig eingruppiert

– Fußnoten 1[3], 2 –[4]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

3. Fernsprecher, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr über das öffentliche Fernmeldenetz (DBP und fremde Fernmeldeverwaltungen), über das Bundeswehr-Fernsprechnetz (Ausland), über NATO-Netze oder über Sondernetze abwickeln. (Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

– Fußnote 2 –[5]

4. Fernspecher an Auskunftsplätzen

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

5. Fernschreiber nach dreijähriger Bewährung als Fernschreiber in der Vergütungsgruppe VIII.

– Fußnote 2 –[6]

6. Fernsprecher nach dreijähriger Bewährung als Fernsprecher in der Vergütungsgruppe VIII.

– Fußnote 2 –[7]

[1] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgr. VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII.
[2] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatlicheFunktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Die Funktionzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für dieVergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
[3] Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgr. VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII.
[4] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatlicheFunktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Die Funktionzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für dieVergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
[5] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Die Funktionzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
[6] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Die Funktionzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
[7] Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen...

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